FAQ zur Neugründung der Wasser- und Bodenverbände

A. Verfahren und Rechtliches

1. Inwieweit ist das Verhältnis von Verpächtern und Pächtern im geplanten Verbandsgebiet von Bedeutung? Profitieren die Verpächter vom Wertzuwachs durch die Beregnungsmöglichkeit überproportional? Wie erfolgt eine Regelung in den Pachtverträgen?
Es obliegt den Verpächtern und Pächtern auf privatrechtlicher Ebene, Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Pachtverhältnisses zu treffen. Der Verband als Körperschaft öffentlichen Rechts ist an diesem Privatverhältnis nicht beteiligt.
 
2. Kann durch die Verbandssatzung darauf Einfluss genommen werden, dass die künftigen Beregnungsmöglichkeiten von den Verpächtern nicht dazu missbraucht werden, einen unangemessenen Gewinn zu machen?
Siehe Antwort zu 1.
 
3. Wer bestimmt, ob ein Acker an das Versorgungsnetz für Beregnungswasser angeschlossen wird? Der Bewirtschafter der Fläche oder der Verpächter?
Beregnungsfähige Flächen, die sich im Verbandsgebiet befinden, werden an die Beregnungsinfrastruktur angeschlossen.
 
4. Wie wird geregelt, wer in welchem Verhältnis für die Kosten für den Anschluss aufkommt?
Dies ist Teil der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Verpächter und Pächter.
 
5. Wer ist befugt, einen Antrag auf Mitgliedschaft im Verband und auf Anschluss an das Verteilsystem zu stellen? Der Pächter oder der Verpächter?
Dies regelt die Verbandssatzung.
 
6. Inwiefern gehört das Wasser im Baggersee dem dortigen Kiesunternehmen und inwiefern muss ggf. für das Abpumpen von Wasser aus dem Baggersee zu Gunsten des Beregnungsverbandes ein "Kaufpreis" an das Kiesunternehmen entrichtet werden?
Der Kiessee in Hartheim auf dem Grundstück der KVG GmbH ist ein Grundwasseraufschluss. Eigentum an dem Grundwasser besteht nicht.

7. Wie läuft das Verfahren rund um die Neugründung der Verbände ab?

8. Ich möchte kein Mitglied des Beregnungsverbandes sein, habe aber Grundstücke im Beregnungsgebiet
Um die Funktionsfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten, bedarf es Ihrer Mitgliedschaft, Sie zahlen allerdings keine Beiträge für nicht beregnungsfähige Flächen.

9. Ich habe eine Fläche im Beregnungsgebiet, diese ist allerdings nicht beregnungsfähig. Habe ich ein Stimmrecht?
Inwieweit ein Stimmrecht besteht, wird in der Satzung festgelegt.

10. Wer ist Mitglied im Verband?
Mitglieder im Beregnungsverband sind die Eigentümer der Flächen, die im Beregnungsgebiet liegen und deren Grundstücke durch Leitungen außerhalb des Beregnungsgebietes gequert werden.

11. Was passiert, wenn ich an der Gründungsveranstaltung nicht teilnehme, obwohl ich beregnungsfähige Flächen in dem Gebiet habe?
Wenn sie an der Gründungsveranstaltung nicht teilnehmen, wird ihre Stimme als Zustimmung gewertet, es sei denn, sie widersprechen dem. Im Falle eines Widerspruchs wird Ihre Stimme dann als Ablehnung gewertet.
 
12. Welche Mehrheit ist für die Verbandsgründung erforderlich?
Beschlussfähig ist der Verband dann, wenn die in der Gründungsversammlung anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte aller Gesamtstimmen der Mitglieder auf sich vereinen. Sofern kein abweichender Mehrheitsmaßstab beschlossen wurde, bedarf der Gründungsbeschluss einer einfachen Mehrheit (die Zahl der positiven, zustimmenden Stimmen muss größer sein, als die Zahl der negativen Stimmen) der Stimmen der anwesenden Beteiligten.

13. Wie viele Stimmen habe ich? Was ist der Maßstab hierfür?
Dies wird in der Satzung festgelegt. Maßstab für die Festlegung der Stimmen ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben hat. So könnte beispielsweise die beregnungsfähige Fläche als Maßstab für die Stimmen verwendet werden. z.B. eine Stimme pro beregnungsfähigen ar.
 
14. Wann kann ich Einblick in die Satzung erhalten?
Die Satzung wird mindestens 1 Monat vor der Gründungsversammlung öffentlich bekannt gemacht und in den Rathäusern der betroffenen Gemeinden ausgelegt werden.
 
15. Haben die Verbände rechtlich getrennte Haushalte?
Ja. Sie sind zwei verschiedene juristische Personen (Körperschaften des Öffentlichen Rechts)
 
16. Nach welchen Kriterien bemisst sich der Beitrag für die Eigentümer?
Bislang ist vorgesehen, dass sich der Beitrag nach der Größe der beregnungsfähigen Fläche richtet.
 
17. Können andere Beregnungsverbände auch Mitglied werden? Falls ja, wie ist das Prozedere?
Ja. Hierfür bedarf es einer Änderung der Verbandssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung. Im Anschluss ist die Aufnahme technisch umzusetzen (ggf. Neuverlegung von Leitungen).
 
18. Gibt es seitens des Verbandes oder des Landratsamtes bestimmte Vorgaben, welche Pflanzen / Kulturen im Verbandsgebiet zugelassen werden?
Nein.
 
19. Wenn nicht alle Grundstückseigentümer mitmachen, wie verteilen sich dann die Kosten? Je mehr mitmachen, desto günstiger wird es?
Gemäß den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) kann der Verband nur funktionsfähig agieren, wenn alle Eigentümer der Grundstücksflächen im Verbandsgebiet auch Mitglied werden. Die Kosten (Investitionskosten, Verbandsbeiträge) verteilen sich damit immer auf alle Grundstückseigentümer, die beregnungsfähige Flächen im Verbandsgebiet haben.
 
20. Welche Kosten entstehen für den Grundstückseigentümer, der keine beregnungsfähigen Flächen hat?
Wenn eine Fläche im Verbandsgebiet nicht beregnungsfähig ist, entstehen keine Kosten.
 
21. Wie hoch sind die Investitionskosten für den jeweiligen Eigentümer?
Diese liegen nach vorläufigen Schätzungen bei ca. 3.000 Euro/ha. Die tatsächlichen Kosten stehen erst am Ende des Planungsprozesses (Ausschreibungen, etc.) fest.
 
22. Von den 1520 ha sind ca. 1000 ha beregnungsfähig. Um welche Flächen handelt es sich bei den verbleibenden 500 ha, die nicht beregnungsfähig sind?
Die verbleibenden Flächen sind beispielsweise Straßen, Feldwege, Obstwiesen sowie Biotop- und Ausgleichsflächen.

23. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wie das Wasser verteilt wird?
Im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens für die Grundwasserentnahme aus dem Knobelsee wird der Wasserbedarf für die beregnungsfähigen Flächen im Beregnungsgebiet ermittelt.
Der Wasserbereitstellungsverband und der Beregnungsverband werden in ihren Satzungen gegenseitige Rechte und Pflichten aufnehmen für die Wasserabgabe und Wasserabnahme.
 
24. Wie erfahre ich, wann die Gründungsveranstaltung stattfindet?
Der Termin wird durch eine öffentliche Bekanntmachung in den jeweiligen Mitteilungsblättern der Gemeinden sowie auf der Internetseite des Landratsamtes bekannt gemacht.
 
25. Welche Pflichten und Verantwortlichkeiten kommen auf die Grundstückseigentümer und Landwirte zu?
Die Pflichten der Mitglieder im Beregnungsverband regelt die Satzung. Die Satzung wird rechtzeitig vor dem Gründungstermin öffentlich bekannt gemacht.

26. Was bedeutet "Beregnungsfähigkeit"? Welche Flächen sind beregnungsfähig (z.B. Wiese, Mais)?
Beregnungsfähig sind Flächen, die acker- oder gemüsebaulich genutzt oder auf welchen Sonderkulturen angebaut werden können, somit keine Grünland- oder Streuobstflächen.

27. Welche Genehmigungen liegen bislang für die Wasserentnahme, den Leitungsbau, Trassierung, etc. vor?
Keine. Die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren können erst nach der Gründung durch entsprechende Anträge der Verbände eingeleitet werden.

28. Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (Wassermenge) werden die Wasserrechte vergeben?
Der Umfang orientiert sich nach dem Bedarf für die Beregnungsfläche. Das Wasserrecht wird regelmäßig für 15 Jahre erteilt.
 
29. Wie kontrolliert das Landratsamt den jährlichen Wasserverbrauch?
Dem Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis obliegt eine Aufzeichnungspflicht. Berichtszeitraum ist 1 Jahr. Nach Ablauf des Berichtszeitraums wird die Aufzeichnung an das Landratsamt übermittelt und diese dann geprüft. Zudem überprüft das Landratsamt Messvorrichtungen vor Ort.
 
30. Warum wurden nicht alle Eigentümer von dem Landratsamt angeschrieben und über den Verhandlungstermin und eventuell anstehender Kosten informiert?
Das Wasserverbandsgesetz schreibt bei einer Beteiligung von mehr als 50 beteiligten die öffentliche Bekanntmachung vor.
 
31. Werden nach den Verbandsgründungen die ca. 800 Grundstückseigentümer anteilig ohne
Mitspracherecht an den Investitions-, und Betriebskosten beteiligt?
Nach der Satzung werden Beiträge nur für beregnungsfähige Flächen erhoben. Diese Eigentümer haben ein Stimmrecht pro vollem beregnungsfähigem ar.
 
32. Werden die bereits bestehenden Wasserverbände und Wasserrechteinhaber am Gründungsprozess beteiligt?
Nein, da diese vom Gründungsprozess nicht betroffen sind, sofern sie keine Gründstücke im Verbandsgebiet haben.
 

B. Flurneuordnung

1. Sind die Verfahren rund um die Flurneuordnung für den Bau der L127 und B3 abgeschlossen?
Nein, aktuell wird bei beiden Verfahren der Wege- und Gewässerplan aufgestellt.

2. Was ist, wenn ich nach Abschluss des Flurneuordnungsverfahrens keine beregnungsfähigen Flächen mehr im Beregnungsgebiet habe? Kann ich dann aus dem Verband „entlassen“ werden?
Wenn keine beregnungsfähigen Flächen im Beregnungsgebiet zugeteilt werden, müssen keine Verbandsbeiträge gezahlt werden. Sollte die neu zugeteilte Fläche außerhalb des Verbandsgebietes liegen und von keiner Leitung gequert werden, kann die Aufhebung der Mitgliedschaft beantragt werden.

3. Was ist, wenn sich nach dem Flurbereinigungsverfahren andere Flächen im Verbandsgebiet als beregnungsfähig herausstellen, die im Zeitpunkt der Neugründung des Beregnungs-verbands nicht beregnungsfähig waren? Müssen dann entsprechende Beiträge gezahlt werden?
Ja, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fläche beregnungsfähig ist.

4. Verzögern sich die Flurneuordnungsverfahren aufgrund der geplanten Beregnungsanlage?
Nein. Die Wege- und Gewässerpläne in den betroffenen Flurneuordnungsverfahren werden unabhängig von der geplanten Zeitschiene für die Wasser- und Beregnungsverbände bearbeitet und zur Genehmigung gebracht. Die Ergebnisse der Wege- und Gewässerpläne sind die Grundlage für die Detailplanung der Beregnungsanlage auf dem Gebiet der Flurneuordnungsverfahren Bad Krozingen (B3) und Staufen (L 123). Geplante Baumaßnahmen werden so aufeinander abgestimmt, dass keine Zeitverzögerungen entstehen.

C. Naturschutz

1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf Natur- und Artenschutz?Es kann durch das Vorhaben in Spitzenzeiten zu einer geringen Absenkung des Seewasserspiegels kommen. Bei dieser Absenkung werden artenschutzrechtliche und naturschutzfachliche Belange durch ein ggf. erforderlich werdendes Maßnahmenkonzept (Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt.

2. Wie groß wird die Wasserleitung vom Knobel-See zum Beregnungsgebiet dimensioniert sein? Mit welchen baulichen Eingriffen ist zu rechnen?
Der Rohrdurchmesser der Wasserleitung beträgt 80 cm. Das Rohr wird in einer Tiefe von ca. 1,20 m verlegt. Die Breite des Grabens bzw. der Arbeitsraum während der Verlegearbeiten beträgt ca. 2 m (Schlitzverfahren).

D. Kosten

1. Wird das Vorhaben vom Land gefördert?
Ja. Der Bau der Leitungen und der Beregnungsanlagen wird über die Förderrichtlinien der Landwirtschaft und der Flurneuordnung gefördert.
 
2. Welche Kosten trägt der Grundstückseigentümer?
Die Kosten für den Bau der Beregnungsanlagen, Leitungen, Pumpstation sowie die Kosten der laufenden Verwaltung und die Kosten für das Wasser.

3. Wer übernimmt die Kosten für Schäden an meinem Grundstück, das durch den Verband benutzt wurde?
Der Verband ist grundsätzlich verpflichtet, Ausgleich für Nachteile zu zahlen, die durch die Benutzung fremder Grundstücke entstanden sind. Genaueres regeln die §§ 36 ff. Wasserverbandsgesetz sowie die Verbandssatzung.

4. Wie hoch ist die Förderung durch das Land?
Die Förderung/Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Für bauliche Investitionen wird ein Zuschuss von bis zu 50 % und für konzeptionelle Vorarbeiten/Machbarkeitsstudien kann ein Zuschuss von bis zu 70 % gewährt werden.
 
5. Was wird konkret gefördert?
Das Land gewährt Förderungen für
Investitionen zum Neubau und zur Erweiterung von bestehenden überbetrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Anlagen zur Grundwassergewinnung Pumpanlagen zur Bewässerung und Frostschutzberegnung bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz wasserrechtlich erforderliche Messeinrichtungen sowie konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen.
 
6. Wie ist es mit Förderung von Beregnungstechnik auf dem Feld?
Beregnungstechnik auf dem Feld kann nicht gefördert werden.

E. Wasserbereitstellungsverband, Beregnungsverband

1. Beregnungsgebiet: Warum wurde das Beregnungsgebiet in diesem Umfang festgelegt?
Zum einen endet das Beregnungsgebiet an bereits bestehenden Wasser- und Bodenverbänden (Langebalken, Im Reihen, Große Hardt). Zum anderen mussten geografische Erhöhungen als Abgrenzung berücksichtig werden, um den Bau von kostenintensiven Hochpumpleitungen zu verhindern. Außerdem wurde bei der Abgrenzung die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine Bündelung von Flächen erfolgt, die im Hinblick auf „Kosten-Nutzung“ viele Ackerflächen und wenig Grünland enthalten.

2. Kann der Wasserbereitstellungsverband dem Beregnungsverband das Wasser „verwehren“?
Die Wasserbereitstellung ist die satzungsmäßige Hauptaufgabe des Wasser-bereitstellungsverbandes. Ohne die Wasserbereitstellung verliert der Verband seinen Hauptzweck, der erforderlich ist, um als Verband zu bestehen. Daher kann der Wasserbereitstellungsverband dem Beregnungsverband die Bereitstellung des Wassers nicht verwehren.

3. Warum werden zwei Verbände gegründet?
Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung (Wasserbereitstellung und Beregnung) ist eine Trennung sinnvoll. Gerade auch im Hinblick auf die Größe des Beregnungsgebietes und den Herausforderungen, welche die Geschäfts- und Betriebsführung für einen Beregnungsverband in dieser Größe (ca. 1520 ha, über 800 Mitglieder) mit sich bringt.

4. Warum soll die Geschäfts- und Betriebsführung des Beregnungsverbandes an den Wasserbereitstellungsverband abgegeben werden?
Im Hinblick auf die Größe des Beregnungsgebietes und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ist es von Vorteil, die Aufgaben der Geschäfts- und Betriebsführung zu übertragen. So kann für den Beregnungsverband und seine Mitglieder die Bewirtschaftung der jeweiligen Flächen im Vordergrund stehen.

5. Wenn die Geschäftsführung von dem WBV übernommen wird, welche Aufgaben verbleiben dann noch beim BV?
Unter anderem Vorstandstätigkeiten (z.B. Beitragsbescheide) und Durchführung von Verbandsversammlungen.

6. Welche Aufgaben fallen unter die Geschäfts- und Betriebsführung?

Wasserbereitstellungsverband u.a.:
Planungsaufgaben Aufstellung des Wirtschaftsplans Jahresabschluss Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung Wasserrechtsantrag für die Grundwasserentnahme Kostenplanerstellung für die Entnahmekosten Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Pumpanlagen Sicherstellung der Wasserqualität
 
Beregnungsverband u.a.:
Wasserverteilung, Organisation, Verbandsschau Erstellung von Beregnungsplänen Verteilung der Wasserzähler Planungsaufgaben Aufstellung des Wirtschaftsplans Jahresabschluss Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

7. Ich bin bereits Mitglied in einem Beregnungsverband/einer Beregnungsgemeinschaft. Welche Folgen hat dies für mich? Muss ich dann doppelte Beiträge entrichten?
Im Beregnungsgebiet selbst bestehen keine weiteren Wasser- und Bodenverbände. Eine beregnungsfähige Fläche, die sich außerhalb des Beregnungsgebietes befindet und von Leitungen des Beregnungsverbandes gequert wird, ist zwar Mitglied in dem Beregnungsverband, allerdings sind keine Verbandsbeiträge zu leisten.

8. Ist angedacht, Redundanzen für die Wasserentnahme zu schaffen?
Als Redundanz käme beispielsweise die Entnahme aus anderen Tiefbrunnen in Betracht.
 
9. Wie wird sichergestellt, dass der Beregnungsverband ressourcenschonend mit dem Wasser umgeht?
Benutzungsordnung, Vereinbarungen zwischen den Verbänden;
Vorgaben im Rahmen des Förderverfahrens, Vorgaben im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens

10. Wie werden die Verbandsbeiträge bemessen?
Beiträge werden nur für beregnungsfähige Flächen erhoben. Aus welchen Kosten sich die Beiträge zusammensetzen, regelt die Verbandssatzung.

11. Wie erfolgt die Umlage der Kosten auf die Landwirte?
Mittels Erhebung von Verbandsbeiträgen.

12. Kann Wasser an (Nicht-Verbands-) Mitglieder abgegeben oder verkauft werden? Unter welchen Voraussetzungen?
Dies entscheiden die Verbände in ihren Verbandssatzungen.

F. Landwirtschaft

1. Welche Kulturen werden in dem Beregnungsgebiet angebaut?
Getreide, wie Weizen, Gerste und Dinkel, Körner- und Saatmais, Sonnenblumen, Sojabohnen, Tabak, Spargel, Kartoffeln, Gemüse, Erdbeeren.

2. Ist durch eine verstärkte Bewässerung / Beregnung mit einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen und damit eine Steigerung der Nitrat- und Stoffeinträge ins Grundwasser zu befürchten?
Durch die Beregnung ist der Boden feucht und die im Boden verfügbaren Nährstoffe können entsprechend dem Pflanzenwachstum einhergehenden Nährstoffbedarf kontinuierlich aufgenommen werden. Erhöhte Nährstoffauswaschungen sind durch die Beregnung nicht zu erwarten.

3. Könnte das Landratsamt den Beregnungsverband anweisen, den Anbau von stark wasserverbrauchenden Kulturen zum Schutz der Grundwasserversorgung der Gemeinden zu verbieten?
Nein.

G. Beregnungstechnologie

1. Wie erfolgt die Beregnung?
Über eine elektrische Pumpstation im Baggersee wird das Wasser aus dem Knobelsee über eine 8 km lange Leitung per Niederdruck bis ans Beregnungsgebiet herangeführt. Danach wird über elektrische Pumpstationen (Druckerhöhungsanlagen) das Wasser über weitere Erdleitungen bis an die Hydranten herangeführt, wo das Wasser von den Landwirten abgenommen wird (die Technik ab Hydrant hängt vom jeweiligen Landwirt ab).

2. Die Technik der Beregnung ist entscheidend für den effizienten Umgang mit dem Allgemeingut Wasser: Werden Vorgaben bezüglich der Nutzung des Wassers (Wasser“kanonen“ vs. Tröpfchenbewässerung, Zeitfenster für die Beregnung, Auswahl der Nutzpflanzen, „intelligente“ Steuerung) gemacht?
Nein. Im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens und des Förderverfahrens wird der ressourcenschonende Umgang mit Wasser und der Einsatz ressourcenschonender Bewässerungstechnik geprüft.

H. Wasserwirtschaft und Beregnung

1. Grundwasserabsenkung: Wird es zu einer nachteiligen Grundwasserabsenkung im Knobel-See und/oder bestehenden Tiefbrunnen in der Nachbarschaft kommen? Wurde dies bereits fachlich geprüft?
Eine fachliche Vorprüfung ist bereits erfolgt. Eine Grundwasserabsenkung wird temporär maximal in Höhe von wenigen Zentimetern erfolgen (bei max. Entnahmemenge in einem extremen Trockenjahr). Diese hat jedoch keine nachteiligen Auswirkungen für umliegende Landwirte, Betroffene oder den Wasserhaushalt.

2. Wie viel Kapazität hat der Knobelsee?
Der Knobelsee ist ein Grundwasseraufschluss und damit ein Fließgewässer. Aufgrund der sehr großen Eintrittsfläche für Grundwasser in den See gibt es praktisch keinen Eintrittswiderstand. Seespiegel und umgebender Grundwasserspiegel gleichen sich innerhalb von wenigen Stunden immer wieder an. Deshalb lässt sich der See nicht „leerpumpen“, sondern es gibt eine großflächige und flache Absenkung im Grundwasser, die wenige Zentimeter beträgt.

3. Ist die Entnahmemenge von 1,6 Mio m³ die maximale Entnahmemenge? Besteht die Möglichkeit, dass sich Landwirte oberhalb der Bahnlinie an das Leitungsnetz „anschließen“?
Die maximale Entnahmemenge aus dem Knobelsee ist durch die Entnahme des Wasserbereitstellungsverbandes nicht erreicht. Es bestehen zudem bereits weitere Entnahmen zur landwirtschaftlichen Beregnung aus dem Knobelsee. Ein Anschluss weiterer landwirtschaftlicher Flächen ist somit nicht ausgeschlossen.

4. Warum wird das Wasser aus dem Knobelsee entnommen und kann nicht aus dem Beregnungsgebiet „entnommen“ werden?
Im Beregnungsgebiet herrschen Schwarzwaldkiese vor, welche das Niederschlagswasser nur schlecht im Boden halten können. Die Bohrung von Tiefbrunnen ist deshalb nicht möglich. Bohrversuche in der Vergangenheit haben gezeigt, dass keine Tiefbrunnen errichtet werden können, die zuverlässig Wasser in der notwendigen Menge liefern. Die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern (Bäche, Gräben) ist aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten extrem erschwert und zu bestimmten Zeit nicht möglich (Niedrigwasserstände, Trockenfallen der Gräben/Bäche).

5. Wie viel Wasser kommt nach der Beregnung im Grundwasser an?
Durch die Beregnung wird es keine Grundwasseranreicherung bzw. keinen Zufluss ins Grundwasser geben.

6. Wie viel Wasser ist für 1 m² Fläche für die Beregnung erforderlich?
Dies ist unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Kultur ab. Für die Beregnung von Saatmais kann beispielhaft angeführt werden:
Trockenjahr, Zeitraum Juni bis einschließlich August, 25 Liter pro m² innerhalb einer Dekade (10 Tage)

7. Bisher wurde keiner der beteiligten Gemeinden noch den vom Verband betroffenen Landeigentümern das Ihrer Entscheidung zu Grunde liegende hydrologische Gutachten und Umweltverträglichkeitsgutachten zur Verfügung gestellt. Werden diese Informationen zur Verfügung gestellt? 
Die Unterlagen werden allen Betroffenen im Rahmen der Anhörung zum wasserrechtlichen Antrag für die Wasserentnahme zur Verfügung gestellt. Dieser Antrag wird vom Wasserbereitstellungsverband nach der Gründung zu stellen sein.

8. Wie wird sichergestellt, dass die vereinbarte Wassermenge des Verbandes nicht überschritten wird?
Wie bei anderen Einzelvorhaben auch, werden im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens basierend auf einer Zusammenstellung der Flächen und Kulturen durch die Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes, Beregnungspläne erstellt. Die Beregnungspläne sind dann Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis und für den Antragsteller verbindlich. Gleichzeitig obliegt dem Antragsteller eine Aufzeichnungspflicht zu den entnommenen Wassermengen.

  

Stand: August 2024