Der Kreistag und seine Ausschüsse

Termine der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse

Derzeit keine Ankündigungen.

   

Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbevölkerung, die nach Artikel 28 des Grundgesetzes aus Wahlen hervorgeht.

Er ist für alle grundlegenden Entscheidungen im kreiskommunalen Bereich zuständig. Der Kreistag wird alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl gewählt.

Aktuelle Sitzverteilung

Seit der Kreistagswahl im Jahr 2024 besteht der Kreistag des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald aus 68 Kreisrätinnen und Kreisräten sowie dem Landrat als Vorsitzenden.

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest. Darüber hinaus entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat per Gesetz zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

Der Kreistag ist unter anderem für die folgenden Bereiche zuständig:

  • Wahl des Landrats
  • Haushalt des Landkreises
  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen und Radwegen
  • Abfallwirtschaft
  • Berufsschulen und Gymnasien in eigener Trägerschaft
  • Erlass von Satzungen
  • Übernahme freiwilliger Leistungen
         

Ausschüsse des Kreistags

Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sind fünf beschließende Ausschüsse eingerichtet. Den fünf Fachausschüssen des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem jeweils 18 Mitglieder des Kreistags an.

Folgende beschließenden Ausschüsse sind derzeit eingerichtet:

Struktur- und Finanzausschuss (StruFA)

Der Struktur- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen:

  • Finanzen, Personal, IT/Datenverarbeitung, allgemeine Verwaltung und Organisation des Landratsamts, soweit dies nicht durch Gesetz oder gemäß § 10 der Hauptsatzung in die Zuständigkeit des Landrats fällt
  • Liegenschaftsangelegenheiten, soweit diese nicht in das Budget eines anderen Ausschusses fallen
  • Zivil- und Katastrophenschutz
  • Personalangelegenheiten
  • Finanzwesen
  • Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
  • Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Bau Landkreis-Breisgau-Hochschwarzwald (Bau LKBH)

Schul- und Kulturausschuss (SchuKA)

Der Schul- und Kulturausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen:

  • Schulen und Weiterbildung
  • Kulturpflege
  • Sport

Sozial- und Krankenhausausschuss (SuKA)

Der Sozial- und Krankenhausausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen:

  • Sozialen Sicherung
  • Gesundheit
  • Versorgung

soweit die Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt fallen.

Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt (AWVuU)

Der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt ist zuständig für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen:

  • Regionalplanung
  • Wirtschaft
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Fremdenverkehr
  • Verkehr
  • Umweltschutz

Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (AGZ)

Der Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist zuständig für grenzüberschreitende Angelegenheiten und Projekte.

   

Zusätzliche Ausschüsse

Durch Gesetz ist der Kreistag verpflichtet, zwei weitere Ausschüsse zu bilden:

Jugendhilfeausschuss (JHA)

Der Jugendhilfeausschuss besteht aufgrund von § 71 Abs. 3 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – als beschließender Ausschuss.

Er setzt sich zusammen aus

  • 20 stimmberechtigten Mitgliedern:
    • davon 3 Fünftel Kreistagsmitglieder und in der Jugendhilfe erfahrene Personen
    • davon 2 Fünftel Personen, die von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden
  • sowie 9 beratenden Mitgliedern und dem Landrat.

Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen:

  • Vorberatung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Jugendhilfeplanung
  • Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
  • Vorberatung der Haushaltsmittel der öffentlichen Jugendhilfe
  • Vorberatung über die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
  • Vorberatung über die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe
  • Vorschlag der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft (ALB-BA)

Nach § 8 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (ALB) besteht ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss. Ihm gehören 11 Mitglieder und der Landrat an.