Kindeswohl und Kinderschutz
Oberste Priorität ist das Wohl des Kindes. „Jeder Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
Der Schutz der Kinder und die Förderung einer gesunden Entwicklung ist zunächst und in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Grundgesetzes die Aufgabe der Eltern. Das Grundgesetz hebt aber auch hervor, dass hierüber die staatliche Gemeinschaft wacht. Dieses sogenannte Wächteramt wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendämter (ASD) übernommen. Das staatliche Wächteramt ist jedoch nicht auf Eingriffe in die elterliche Erziehungsverantwortung begrenzt, sondern erstreckt sich
auch auf präventive Maßnahmen. Diese umfassen beispielsweise Tagesbetreuung, Jugendarbeit, Schulsozialarbeit, Beratung und Unterstützung sowie Hilfen zur Erziehung.
Der Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ knüpft an § 1666 BGB an. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Vorfälle, bei denen Kinder geschädigt worden oder zu Tode gekommen sind, haben die Sensibilität für den Kinderschutz in den vergangenen Jahren erhöht und das Thema in das Licht der Öffentlichkeit gerückt.. Für Jugendhilfe, Schule, Polizei, Ärztinnen und Ärzte sowie andere Dienste ist die Wahrnehmung des Kinderschutzes jeweils arbeitsfeldbezogen geregelt. Dabei ist es wichtig, dass alle, die eine Gefährdung
sehen, fachlich angemessen reagieren und sich nicht auf andere verlassen.
Unter anderem deshalb wurde das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“ (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) zum 01.01.2012 eingeführt.
Ziele und Handlungsempfehlungen finden Sie hier (13 KB).