Vereinbarung zum Schutzauftrag

Junge Menschen haben das Recht gesund aufzuwachsen. Dazu gehört auch der Schutz vor Misshandlung, Gewalt und sexuellem Missbrauch. Um dieses Recht junger Menschen zu stärken, wurden vom Gesetzgeber in den Paragraphen 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Verfahrensabläufe und Regelungen sowohl für Fachkräfte als auch für neben- und ehrenamtlich tätige Personen der Kinder- und Jugendarbeit festgelegt.
 
Das Jugendamt hat im Kinderschutz eine Gesamtverantwortung und ist dadurch gesetzlich verpflichtet, Vereinbarungen zum Kinderschutz mit den Organisationen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe abzuschließen. Einerseits dienen Vereinbarungen dazu, dass bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung Fachkräfte in Einrichtungen professionell agieren und im Sinne des § 8a Abs. 4 SGB VIII das vom Gesetzgeber festgeschriebene Kinderschutzverfahren einhalten. Andererseits gewährleisten die Regelungen in § 72a, dass keine rechtskräftig verurteilten Personen haupt-, ehren- oder nebenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden oder sind. Dies soll durch die regelmäßige Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse in den Einrichtungen beziehungsweise im Verein/Verband sichergestellt werden.
 
Die Umsetzung der in der Vereinbarung festgelegten Regelungen ist ein wichtiger Aspekt zum Schutz junger Menschen. Ein weiteres wesentliches Instrument ist die Entwicklung eines Präventions- und Schutzkonzeptes. Dies ist mit der SGB VIII-Reform im Juni 2021 für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII verpflichtend zu erarbeiten und dem Landesjugendamt vorzulegen.