Vorsorge mit Vollmacht und Verfügungen

Wir alle können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wir wichtigen Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können.

Im Rahmen der Vorsorgeregelungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vorsorge für sich treffen zu können:
  

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist hierfür ein wichtiges Instrument. Sie gilt ab ihrer Ausstellung. In der Vorsorgevollmacht wird festgehalten, wer die ausstellende Person vertreten und für sie Entscheidungen treffen darf, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei genau festzulegen ist, für welche Bereiche die Vorsorgevollmacht Gültigkeit haben soll. Auch Ehepartner sind nicht automatisch füreinander vertretungsberechtigt, sodass auch in diesem Fall die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll ist. Es existiert zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dieses gilt jedoch nur für Einwilligungen in medizinische Behandlungen und hat maximal sechs Monate Bestand.

Wichtige Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für die Erteilung der Vollmacht ist das uneingeschränkte VERTRAUEN gegenüber der bevollmächtigten Person, da diese Person weitreichende Befugnisse erhält!

Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erstellung voll geschäftsfähig sein um die Tragweite der Entscheidungen verstehen zu können. Das heißt, dass bei einer Vorsorgevollmacht, die etwa bei vorliegender Demenz ausgestellt wird, die Gültigkeit in Fragen gestellt werden kann.
Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. In diesem Falle sollte bitte auch das Original vom Vollmachtnehmers zurückverlangt werden. In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, ob diese bis zum Tod oder darüber hinaus gelten soll.

Vorlage
Es empfiehlt sich für die Vollmacht auf das Muster des Bundesministeriums der Justiz zurückzugreifen, da die Vorlage alle rechtlichen Grundlagen und wesentlichen Aufgabenbereiche berücksichtigt. Das Originalexemplar der Vorsorgevollmacht sollte für die bevollmächtigte Person zugänglich sein.


Mit der öffentlichen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt. Die Beglaubigung übernehmen kostengünstig Betreuungsbehörden oder auch Rathäuser.

Bei der notariellen Beurkundung bestätigt das Notariat nicht nur die Unterschrift des Vollmachtgebers, sondern bestätigt die rechtssicheren Formulierungen und den Inhalt der Vollmacht. Außerdem wird die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überprüft. Eine notarielle Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch gerade bei umfangreichem Vermögen mit Wohneigentum besonders zu empfehlen.

Außerdem ist es sinnvoll, getroffene Vorsorgeregelungen gegen eine einmalige Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen, in das Ärzte und Betreuungsbehörden Einsicht nehmen können.

Banken verlangen in der Regel eine separate Kontovollmacht. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Ihre Bank.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung wird eine Person benannt, die bei Eröffnung eines Betreuungsverfahrens als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. In diesem Fall ist sie der zuständigen Betreuungsbehörde zu übergeben. Ein rechtlicher Betreuer wird im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten von der Betreuungsbehörde kontrolliert. Bei Vorliegen einer gültigen Vorsorgevollmacht ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht erforderlich.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung werden Wünsche der ausstellenden Person festgehalten, wie in bestimmten Situationen verfahren werden soll. So kann zum Beispiel festgelegt werden, ob bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen Anwendung finden sollen oder ob nach Feststellung des Todes Organe gespendet werden sollen. Der Erstellung einer Patientenverfügung sollte eine ärztliche Beratung vorausgehen. Sie kann im Freitext formuliert werden, es existieren auch verschiedene Vorlagen. Sie tritt dann in Kraft, wenn die ausstehende Person nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Medizinisches Personal ist am diese Willenserklärung gebunden. Eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuer tragen Verantwortung für die Durchsetzung der darin festgelegten Anweisungen.

  

Sowohl für die Vorsorgevollmacht als auch für die Patientenverfügung gilt, dass diese etwa alle zwei Jahre aktualisiert werden sollten. Zum einen ist es sinnvoll, sich regelmäßig mit der Thematik zu beschäftigen und zu überprüfen, ob die darin formulierten Wünsche weiterhin Gültigkeit haben. Zum anderen ist ein aktuelles Dokument weniger anfechtbar. Soll die Verfügung unverändert weiter Bestand haben, so ist es in der Regel ausreichend, dies mit aktuellem Datum und einer Unterschrift am Ende des jeweiligen Dokuments zu bestätigen.

Informationen, Beratung und Unterstützung in Vorsorgeangelegenheiten erhalten Sie auch bei den Betreuungsvereinen des Netzwerks Diakonie im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald e.V. und des SKM Freiburg.