Was regelt der § 72a SGB VIII?
Der Paragraph regelt den »Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen« (476 KB) in der Kinder- und Jugendhilfe. Das heißt, wenn eine Person nach den im § 72a Absatz 1 SGB VIII benannten Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt ist, darf sie keine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Um dies zu prüfen, sollen sich die Träger bei der Einstellung oder Vermittlung, sowie in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Gesetzgeber die Jugendämter in § 72a SGB VIII Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen.
Wer ist Träger der freien Jugendhilfe?
Zu den freien Trägern der Jugendhilfe gehören alle Vereine, Verbände, Vereinigungen, Initiativen usw. die freiwillig (nicht privat oder kommerziell) Angebote im Rahmen der Jugendhilfe anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Träger als »freier Träger« anerkannt sind oder nicht, ebenso, ob sie finanziell gefördert werden oder nicht. Zu den Angeboten im Rahmen der Jugendhilfe zählen alle Leistungen, die das SGB VIII vorsieht, also beispielsweise die Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sowie die Hilfen zur Erziehung.
Das heißt, grundsätzlich sind die Träger von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, sowie Sportvereine betroffen.
Welche Personen und Tätigkeiten betrifft der § 72a SGB VIII?
Bei ehren- oder nebenamtlich Tätigen gilt im Vergleich zu hauptamtlich Tätigen die Vorlagepflicht nicht generell, sondern nur, wenn sie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe »Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.« Die Tätigkeiten und Aufgaben wiederum müssen »aufgrund von Art, Intensität und Dauer« geeignet sein, dass die Personen die Möglichkeit haben, zu jungen Menschen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Das »Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis für neben- und ehrenamtlich tätige Personen« sowie die »Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Jugendverbänden« kann zur Orientierung hierzu genutzt werden.
Ab welchem Alter ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich?
Ein erweitertes Führungszeugnis kann grundsätzlich mit Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden. Der Verein/Verband soll anhand der Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit prüfen, von welchen ehren- und nebenamtlich tätigen Personen das erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden muss. Hierzu kann das »Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis für neben/-ehrenamtlich tätige Personen« genutzt werden.
Welche Strafbestände führen zum Ausschluss von Ehrenamtlichen/ Nebenamtlichen?
Strafbestände nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB).