Zuständigkeit und Kontakt
Im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) wahrgenommen.
Lebt der junge Mensch in einer Pflegefamilie ist der Pflege- und Adoptivkinderdienst (PAKD) des Landratsamtes zuständig.
Die Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) richtet sich nach dem Wohnort des jungen Menschen.
Ansprechpersonen und Zuständigkeit nach Gemeinden
Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung
Die Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 KKG erfolgt über den Mitteilungsbogen: