Kinderschutzsiegel Ehrenamt

Bald auch mit Ihrem Vereinsnamen?

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gewaltfreie und sichere Umgebung, in der sie sich gut entwickeln und frei entfalten können. Dies gilt für alle Lebensbereiche und damit auch für die ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Vereine und Verbände des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald.

Vor diesem Hintergrund hat das Kreisjugendamt das Kinderschutzsiegel entwickelt. Das Siegel macht nach außen deutlich, dass der Verein/Verband sich aktiv für den Schutz und das Wohl von Kindern und Jugendlichen einsetzt, Standards in der Prävention von Missbrauch und Gewalt verfolgt und Verantwortung dafür übernimmt, ein sicheres und förderndes Umfeld für die anvertrauten jungen Menschen zu schaffen. Der Erwerb des Kinderschutzsiegels ist somit ein Qualitätsmerkmal eines Vereins/Verbands, welches im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit das besondere Engagement im Kinderschutz hervorhebt.
  

Wer ist die Zielgruppe?

  • Das Kinderschutzsiegel richtet sich explizit an rechtsfähige Vereine und Verbände der ehrenamtlichen Kinder und Jugendarbeit mit Sitz im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
  • Gültig ist es bei Ausstellung für die beantragende rechtsfähige Organisation (Verein oder Verband) und ihre internen Untergliederungen (z.B. Sportverein Musterstadt e.V. mit allen Untergliederungen: Basketballgruppe, Schwimmgruppe, Turngruppe).
  • Findet ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit unter dem Dach eines Verbands statt, kann auch der Verband ein Kinderschutzsiegel beantragen. Bei Bewilligung ist dieses ausschließlich für den Verband und die dort stattfindende ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit gültig. D.h. Mitgliedsvereine oder Mitgliedsverbände und die dort stattfindende ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit werden durch das Kinderschutzsiegel nicht umfasst. Bei Interesse müssen diese eigenständig ein Kinderschutzsiegel beantragen und entsprechende Nachweise einreichen.

Welche positiven Effekte ergeben sich für Vereine/Verbände?

  • In erster Linie signalisiert das Siegel ein hohes Verantwortungsbewusstsein und schafft Vertrauen bei Eltern, Kindern und ehrenamtlich Tätigen. Durch die Sensibilisierung für den Kinderschutz und das Bewusstsein für den Schutz vor Gewalt und Missbrauch wird ein respektvoller, sicherer und positiver Umgang miteinander gefördert.
  • Eltern möchten ihre Kinder einem Verein/Verband anvertrauen, der sich für den Schutz der Kinder einsetzt und entsprechende Maßnahmen hierzu umsetzt.
  • Ein Verein/Verband, der sich dem Kinderschutz verpflichtet, hebt sich von anderen ab und gewinnt ein positives Image, das langfristig die Mitgliederbindung stärkt und neue Mitglieder anzieht.
  • Potenzielle Risiken und Gefährdungen können frühzeitig erkannt und verhindert werden. Dies schützt nicht nur die Kinder, sondern auch die Ehrenamtlichen vor falschem Verdacht und Missverständnissen.
  • Klare Verhaltensregeln minimieren das Risiko von Fehlverhalten oder unbeabsichtigten Grenzüberschreitungen, was dem Verein/Verband im Ernstfall Sicherheit bietet.
  • Das Kinderschutzsiegel signalisiert Verantwortung und Engagement, was das öffentliche Ansehen des Vereins/Verbands stärkt und ihn gleichzeitig von anderen abhebt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vereine und Verbände der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit, die das Kinderschutz-Siegel erwerben und führen möchten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Vereinbarung zum Schutzauftrag nach § 72a SGB VIII wurde mit dem Kreisjugendamt abgeschlossen.
  • Ein Präventions- und Schutzkonzept wurde erarbeitet und wird im alltäglichen Vereins/Verbandsleben umgesetzt.
    Zur Erstellung eines Präventions- und Schutzkonzeptes hat das Kreisjugendamt die Broschüre „Kinderschutz im Ehrenamt- Eine Handreichung für Vereine und Jugendverbände“ erarbeitet.
  • Mindestens eine schutzbeauftragte Person wurde innerhalb des Vereins/Verbands benannt.
  • Die schutzbeauftragte Person hat an einer Fortbildung zum Kinderschutz teilgenommen. Die Teilnahme liegt bei Beantragung nicht länger als 2 Jahre zurück.
  • Das Thema Kinderschutz wurde in der Vereins- bzw. Verbandssatzung verankert.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Zur Antragsstellung steht ein Formular zur Verfügung. Dieses wird entsprechend ausgefüllt und unterzeichnet an die im Briefkopf angegebene Adresse gesendet. Alternativ kann der Antrag auch digital an die im Antrag angegebene E-Mailadresse gesendet werden.

Folgende Nachweise sind mit der Zusendung des Antrags einzureichen:

  • Vereinbarung zum Schutzauftrag nach § 72a SGB VIII 
  • Vereinsinternes/verbandsinternes Präventions- und Schutzkonzept  
  • Nennung der schutzbeauftragten Person und Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildung zum Kinderschutz
  • Auszug aus der Vereinssatzung/Verbandssatzung 

Wie verläuft das Prüfungsverfahren?

Nach Eingang aller relevanten Unterlagen wird geprüft, inwiefern die Voraussetzung zur Ausstellung des Kinderschutzsiegels erfüllt sind. Das Ergebnis der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt.

Kann kein Kinderschutzsiegel ausgestellt werden, werden die Gründe hierzu dargelegt. So hat der Verein/Verband die Möglichkeit entsprechend „nachzujustieren“ und/oder ggf. fehlende Nachweise im Nachgang einzureichen.

Wie lange ist das Kinderschutzsiegel gültig und was passiert nach Ablauf der Frist?

Wurden nach interner Prüfung des Kreisjugendamtes alle Voraussetzungen ausreichend erfüllt, wird das Kinderschutzsiegel für insgesamt 3 Jahre ausgestellt. Im Kinderschutzsiegel ist der Name des Vereins/Verbands sowie der Gültigkeitszeitraum erkennbar. Das Kinderschutzsiegel wird in digitaler Form an den Verein/Verband übermittelt und kann beispielsweise im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden.

Welche Verpflichtungen sind damit verbunden?

Die Vereine/Verbände sind verpflichtet im bewilligten Gültigkeitszeitraum von 3 Jahren die genannten Voraussetzungen innerhalb des Vereins/Verbands umzusetzen.

Werden innerhalb des Gültigkeitszeitraums die Voraussetzungen nicht mehr (ausreichend) erfüllt, so ist der Verein/Verband verpflichtet, dies dem Kreisjugendamt umgehend mitzuteilen. In diesem Fall wird das Kinderschutzsiegel vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums aberkannt.

In Fällen, in denen die schutzbeauftragte Person innerhalb des Kinderschutzsiegel-Gültigkeitszeitraums den Verein/Verband verlässt oder aber die Funktion niederlegt, hat der Verein/Verband zeitnah sicherzustellen, dass diese Funktion neu besetzt wird. In diesem Fall sind die aktuellen Kontaktdaten der schutzbeauftragten Person dem Kreisjugendamt mitzuteilen.

Wie wird ein Folgeantrag gestellt?

Möchte der Verein/Verband nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren das Kinderschutzsiegel weiterführen, muss proaktiv von Seiten des Vereins/Verbands ein Folgeantrag gestellt werden. Nur so kann ggf. im weiteren Verlauf ein aktuelles Kinderschutzsiegel erworben werden.
Innerhalb des Folgeantrags sind folgende Nachweise einzureichen:

  • Nachweis der schutzbeauftragten Person über die Teilnahme an einer Fortbildung zum Kinderschutz (nicht älter als 2 Jahre)
      
  • Formlose schriftliche Bestätigung darüber, dass das Thema Kinderschutz nach wie vor in der Vereins- bzw. Verbandssatzung verankert ist,
  • das Präventions- und Schutzkonzept mit den relevanten Bausteinen nach wie vor besteht und inhaltlich umgesetzt wird,
  • nach wie vor eine schutzbeauftragte Person im Verein/Verband tätig ist (mit Name und Kontaktdaten),
  • und nach wie vor die regelmäßige Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse von den relevanten Personen erfolgt.

Stellt der Verein/Verband keinen Folgeantrag, wird kein aktuelles Kinderschutzsiegel ausgestellt.