Stiefkindadoption und Co-Mutterschaft

Stiefkindadoption

Bei einer Stiefkindadoption wird das Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert, unabhängig davon, ob es sich um ein verschieden- oder ein gleichgeschlechtliches Paar handelt. Die Adoption ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind und die annehmende Person sich bereits kennen.

Die Adoption eines Stiefkindes wird Ihr Leben und das Ihres (Stief-)Kindes entscheidend prägen. Aus diesem Grund sollte diese Entscheidung gut überdacht werden.

Die Adoption eines Kindes ist keine Privatsache. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und Fürsorge des Jugendamtes. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes hat zu prüfen, ob die Adoptivbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet sind (§ 7 AdVermiG).
Die Adoptionsvermittlungsstelle steht Ihnen während dieses Prozesses beratend zur Seite und begleitet Sie auch nach der Adoption (§ 8 ff. und § 9 AdVermiG).

Bedenken Sie, dass eine Adoption keinen Wegfall der Vergangenheit mit sich bringt. Die eigene Lebensgeschichte und die des Kindes lässt sich nicht umschreiben. Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. Deshalb dürfen Informationen über die biologische Herkunft nicht geheim gehalten werden und wir setzen grundsätzlich vor einer Stiefkindadoption voraus, dass die Kinder altersentsprechend über ihre Lebensgeschichte aufgeklärt sind. Gerne beraten wir Sie dazu.
  

Ablauf einer Stiefkindadoption

Sobald das Interesse an einer Adoption formuliert ist, nehmen Sie im ersten Schritt Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes auf.

Um eine Stiefkindadoption notariell beantragen zu können, benötigen alle beteiligten Personen vorab einen Beratungsschein (§ 9a Absatz 1 AdVermiG), ausgestellt durch die Adoptionsvermittlungsstelle. Diese Beratung ist verpflichtend für alle Beteiligten und kann gemeinsam, getrennt oder auch bei unterschiedlichen Jugendämtern stattfinden. Zu beraten sind der abgebende Elternteil, der annehmende Elternteil, der verbleibende Elternteil und das Kind. Das Kind ist gemäß § 8 SGB VIII entsprechend seinem Entwicklungsstand und – bei Zustimmung der Sorgeberechtigten – allein zu beraten. Ein Gespräch über die geplante Adoption ist in der Regel frühestens ab einem Alter von drei Jahren sinnvoll.

Über diese verpflichtende Beratung wird ein Beratungsschein ausgestellt, den Sie beim Notar vorlegen. Ohne diese Bescheinigung hat das Gericht den Antrag auf Adoption zurückzuweisen.

Nach dem Beratungsgespräch erfolgt der Antrag auf Annahme durch den Stiefelternteil bei einem Notar Ihrer Wahl. Der Antrag bedarf der Zustimmung des mit im Haushalt lebenden leiblichen Elternteils. Kinder ab dem 14. Lebensjahr müssen ebenfalls in die Adoption einwilligen. 

Der abgebende Elternteil muss das Kind zur Adoption freigeben. Die Freigabeerklärung erfolgt ebenfalls bei einem Notar Ihrer Wahl. Die Annahme- und die Freigabeerklärung kann getrennt und bei unterschiedlichen Notaren stattfinden. Der Beratungsschein muss bei dem Notar mit eingereicht werden. Die Anträge werden durch den Notar an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.

Nach Eingang der notariellen Anträge beim Familiengericht fordert dieses das örtlich zuständige Jugendamt zu einer fachlichen Äußerung (§ 189 Absatz 2 Satz 2 FamFG) auf.  Daraufhin erhält die annehmende Person einen Fragebogen der Adoptionsvermittlungsstelle, den sie ausgefüllt und mit den geforderten Unterlagen zurücksendet. Anschließend folgt ein Paargespräch im Amt sowie ein Hausbesuch, an dem alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder beteiligt sind und altersentsprechend miteinbezogen werden.

Mit den von Ihnen erhaltenen Informationen setzt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Stellungnahme an das Familiengericht auf, in der diese sich für oder gegen die Adoption ausspricht. Die Entscheidung obliegt dem Familiengericht und erfolgt nach einer persönlichen Anhörung der beteiligten Personen. Bei einer positiven Entscheidung geht der Beschluss an das zuständige Standesamt. Dieses trägt die Adoption in das Familienstammbuch ein und ändert die Geburtsurkunde des Kindes.

Eine richterlich ausgesprochene Adoption ist unwiderruflich und kann von keinem Beteiligten rückgängig gemacht werden.
Bei Fragen und Unsicherheiten können Sie sich gerne persönlich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden.

Co-Mutterschaft

Wenn ein Kind in die Beziehung eines Frauenpaars hineingeboren wird, wird nach dem geltenden Abstammungsrecht nur die Geburtsmutter rechtliche Mutter des Kindes. Ihre Partnerin muss das (gemeinsam geplante) Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um rechtlicher Elternteil zu werden. Das Kind erhält durch die Stiefkindadoption die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartnerinnen.
Gerne berät Sie die Adoptionsvermittlungsstelle bei Fragen und Unsicherheiten auch schon vorgeburtlich.
  

Ablauf einer Stiefkindadoption bei Co-Mutterschaft

Das Verfahren der Stiefkindadoption wird durch den Antrag der annehmenden Person eingeleitet, die das Kind adoptieren möchte. Der Annahmeantrag muss von einem Notar beurkundet werden und wird durch diesen an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.
Die leibliche Mutter muss als rechtlicher Elternteil und gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Adoption einwilligen und der Annahme durch die Ehefrau/Lebenspartnerin zustimmen. Dies ist frühestens 8 Wochen nach der Geburt möglich.
  

Samenspender

Adoptionsfreigabe durch den anonymen Samenspender
Bei der anonymen Samenspende werden die personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen zum Zweck der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung 110 Jahre lang im bundesweiten Samenspender-Register gespeichert. Mit Erreichen des 16. Lebensjahres haben Kinder in dieser Konstellation einen Anspruch darauf, bei einer zentralen Stelle zu erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.  
Der anonyme Samenspender muss und kann nicht in die Adoption einwilligen.

Adoptionsfreigabe durch den privaten Samenspender  
Ein privater Samenspender muss in die Stiefkindadoption einwilligen. Die Einwilligung kann bereits vor der Geburt bei einem Notar beurkundet werden. Der Notar übermittelt die Einwilligung an das zuständige Familiengericht.

Adoptionsfreigabe durch den anonymen privaten Samenspender
Ein privater Spender ist am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Gibt die Mutter die Identität des Samenspenders dem Gericht nicht bekannt, hat das Gericht im Wege der Amtsermittlung zu versuchen, den Vater zu ermitteln, damit dieser von seinem Recht (die Rechtsstellung als Vater) Gebrauch machen kann. Kennt die Mutter den Namen des Samenspenders und verweigert dessen Angabe, so ist die Adoption nicht durchzuführen, es sei denn, es wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Samenspender nicht am Verfahren beteiligt werden will.

  

Nach Eingang des notariellen Antrags beim Familiengericht fordert dieses das örtlich zuständige Jugendamt zu einer fachlichen Äußerung (§ 189 Absatz 2 Satz 2 FamFG) auf.
 
Daraufhin erhalten Sie von der Adoptionsvermittlungsstelle einen Fragebogen, den Sie ausgefüllt und mit den geforderten Unterlagen an diese zurücksenden. Die Zusendung des Fragebogens ist auch vorgeburtlich möglich.  
Nach Eingang der Unterlagen erfolgt ein Hausbesuch, an dem alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder beteiligt sind und altersentsprechend miteinbezogen werden.

Mit den von Ihnen erhaltenen Informationen setzt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Stellungnahme an das Familiengericht auf und spricht sich für oder gegen die Adoption aus. Die Entscheidung obliegt dem Familiengericht und erfolgt nach einer persönlichen Anhörung der beteiligten Personen. Bei einer positiven Entscheidung geht der Beschluss an das zuständige Standesamt. Dieses trägt die Adoption in das Familienstammbuch ein und ändert die Geburtsurkunde des Kindes.

Eine richterlich ausgesprochene Adoption ist unwiderruflich und kann von keinem Beteiligten rückgängig gemacht werden.
Bei Fragen und Unsicherheiten können Sie sich gerne persönlich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden.