Einbürgerung in Deutschland

Informationen zur Antragstellung beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Eine Information am Anfang...

Immer mehr ausländische Bürgerinnen und Bürger aus unserem Landkreis wollen eingebürgert werden. Das ist sehr erfreulich. Die Kehrseite ist aber: Die vielen Anträge führen aktuell leider zu sehr langen Bearbeitungszeiten. Der Gesamtprozess einer Einbürgerung dauert aktuell durchschnittlich 6 - 12 Monate, je nach Fall auch deutlich länger. Wir bedauern dies sehr.

  

Wie funktioniert die Einbürgerung? – Informationen zum Verfahren

Stand: 27.06.2024

Hinweise zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Einbürgerung bereits nach 5 Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt möglich
  • Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 3 Jahre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    > Besondere Integrationsleistungen (z.B. besondere berufliche/schulische Leistungen oder ehrenamtliches Engagement);
    > Sprachzertifikat C1 und
    > Sicherung des Lebensunterhaltes ohne den Bezug von öffentlichen Leistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)
  • Einbürgerung jetzt auch mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d und 23 Abs. 1 AufenthG möglich
  • Generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Mehrstaatigkeit entsteht jedoch nur, sofern Ihr Heimatland ebenfalls die Möglichkeit vorsieht mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Bitte wenden Sie sich daher bereits vor Einbürgerung an Ihren Heimatstaat, um zu klären, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können.
  • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. (sollte der Leistungsbezug nicht zu vertreten sein, ist nur noch eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich)

    Ausnahmen:
    1. Sog. "Gastarbeiter" und deren Ehegatten (sofern Leistungsbezug nicht zu vertreten)
    2. Vollzeiterwerbstätige, die dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren
    3. als Ehegatten der mit einem unter Nr. 2 genannten Vollzeiterwerbstätigen und einem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft lebt
      
  • Weiteres Bekenntnis erforderlich: Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges (hierfür ist in jedem laufenden Verfahren ab 27.06.2024 ein persönlicher Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich)
  • Bei sog. "Gastarbeitern" und deren Ehegatten sind mündliche Deutschkenntnisse ausreichend. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
  • Zur Vermeidung einer besonderen Härte reichen mündliche Deutschkenntnisse aus, sofern nachgewiesen wird, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
  • Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Einbürgerung erfüllen?

Wer seit 5 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Nicht ausreichend ist eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Handlungsfähigkeit oder eine gesetzliche Vertretung liegt vor.
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges (hierfür ist in jedem laufenden Verfahren ab 27.06.2024 ein persönlicher Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich)
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Merkblatt über Nachweise von Deutschkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung)

    Bei sog. "Gastarbeitern" und deren Ehegatten sind mündliche Deutschkenntnisse ausreichend. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
      
    Zur Vermeidung einer besonderen Härte reichen mündliche Deutschkenntnisse aus, sofern nachgewiesen wird, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
      
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
    (Merkblatt über Nachweise von Deutschkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Einbürgerungsverfahren)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen (sollte der Leistungsbezug nicht zu vertreten sein, ist nur noch eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich). Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.

    Ausnahmen:
    1. Sog. "Gastarbeiter" und deren Ehegatten (sofern Leistungsbezug nicht zu vertreten)
    2. Vollzeiterwerbstätige, die dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren
    3. als Ehegatten der mit einem unter Nr. 2 genannten Vollzeiterwerbstätigen und einem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft lebt
      
  • Sie haben eine ausreichende Altersvorsorge (Ausreichende Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung bei weiterer Einzahlung oder private Rentenversicherung oder ausreichendes Vermögen/ Eigentum; Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel bei Berufsanfängern und Deutschverheirateten).
  • Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Die Einbürgerung erfolgt generelle unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Mehrstaatigkeit entsteht jedoch nur, sofern Ihr Heimatland ebenfalls die Möglichkeit vorsieht mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Bitte wenden Sie sich daher bereits vor der Einbürgerung an Ihren Heimatstaat, um zu klären, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können. Weitere Informationen: Merkblatt zur Mehrstaatigkeit (12 KB)
  • Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind oder durch Ihr Verhalten zeigen, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
  • Eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 3 Jahre ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    - Besondere Integrationsleistungen (z.B. besondere berufliche/schulische Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement);
    - Sprachzertifikat C1 und
    - Sicherung des Lebensunterhaltes ohne den Bezug von öffentlichen Leistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)

Wichtig: Sie müssen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen, um die Einbürgerung beim Fachbereich Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeiten des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zu beantragen zu können.

Wann können Sie einen Antrag stellen?

Sie können einen Antrag stellen, sofern Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfüllen.

Mit dem Quick-Check vom BayernPortal können Sie unverbindlich vorab das Erfüllen der Einbürgerungsvorrausetzungen prüfen (bereits nach der neuen Rechtslage ab 27. Juni 2024).  Bitte beachten Sie, dass hierdurch kein Antrag gestellt wird und die endgültige Prüfung der Voraussetzungen erst nach Antragstellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt.  

Bitte beachten Sie zudem, dass der Quick-Check nur die grundlegenden Voraussetzungen abprüft und nicht auf den individuellen Fall eingeht. Es ist daher möglich, dass trotz positivem Ergebnis beim Quick-Check eine Einbürgerung in Ihrem Fall nicht oder noch nicht möglich ist.

Wie können Sie einen Antrag stellen?

Kein Termin nötig - Antrag per E-Mail oder Post

Um die Bearbeitung leisten zu können, haben wir das Antragsverfahren zur Einbürgerung umgestellt. Statt eines ersten Gesprächstermins vor Antragsabgabe sind die Einbürgerungsanträge bevorzugt per E-Mail als PDF-Datei zu senden.
Bitte senden Sie die Anträge bevorzugt per E-Mail an:

ordnungsrecht@lkbh.de

Alternativ können Sie Anträge auch per Post schicken. In diesem Fall schicken Sie Ihren Antrag im Original und alle anderen Unterlagen in Kopie ab sofort an folgende Adresse:

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Fachbereich Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeiten
Stadtstraße 2
79104 Freiburg

Was kostet die Einbürgerung?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person, für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte 51 Euro, wenn es zusammen mit den Eltern eingebürgert wird. (Mit Vollenden des 18. Lebensjahres im laufenden Verfahren wird die volle Gebühr fällig).

Bei einer selbstständigen Einbürgerung von Minderjährigen wird die volle Gebühr in Höhe von 255 Euro fällig. Über die Gebühr erhalten Sie zu gegebener Zeit eine Kostenrechnung.

Bitte beachten Sie, dass weitere Kosten gegebenenfalls für das Deutschzertifikat, den Einbürgerungstest und das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen können. Die Kosten für die Ausstellung von deutschen Ausweispapieren sind nicht in der Einbürgerungsgebühr enthalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweispapiere (Pass, Personalausweis, Reiseausweis, etc.)
  • elektronischer Aufenthaltstitel
  • Lebenslauf
  • aktuelles Passbild
  • Geburtsurkunde und Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des als Eheregister fortgeführten Familienbuches, gegebenenfalls auch von früheren Ehen
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen (Scheidungsurteile, Sterbeurkunden)
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen und deren Erfüllung
  • Arbeitsvertrag oder sonstige Nachweise beruflicher Tätigkeit
  • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, etc.)
  • Selbständige: die letzten beiden Steuerbescheide und aktuelle Bilanz
  • Nachweis über die ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter (Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung)
  • Mietbescheinigung oder Mietvertrag
  • Nachweis über Grundbesitz und anderes Vermögen, Schulden
  • Nachweis über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse (zum Beispiel: Zertifikat Deutsch, Schulabschlusszeugnis, Abschluss einer Ausbildung)
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (nicht erforderlich bei Haupt- oder Realschulabschluss oder Abitur)
  • Bei Verfahren nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten

Bitte legen Sie nur  Fotokopien vor. Falls wir Originale benötigen, teilen wir Ihnen das mit. Wichtige fremdsprachige Urkunden bitte mit autorisierter deutscher Übersetzung vorlegen.

Antragsformular und Merkblätter

Bei der Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen beide Eltern den Antrag auf Seite 9 unterschreiben.

Wenn Sie die Unterlagen nicht ausdrucken können, bekommen Sie diese am Empfang des Landratsamtes, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg,  montags bis donnerstags von 7:30 bis 12:30 Uhr und 13:15 bis 16:00 Uhr sowie freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr.

Wie geht es nach der Antragsabgabe weiter?

  

Informationen und Unterstützung

  

Kontakt

Laufende Verfahren

Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu lösen. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie sehen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen. Wir bedauern die aktuelle Situation und bitten um Ihr Verständnis.

Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit

Leider mussten wir die telefonische Erreichbarkeit zugunsten einer möglichst reibungslosen Abarbeitung der offenen Anträge einschränken. Sie erreichen uns dienstags und freitags von 8 bis 12 Uhr und mittwochs von 14 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0761 2187-0.
  

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald 
Fachbereich Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeiten
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau

ordnungsrecht@lkbh.de
Telefon 0761 2187-0
  

Unsere Dienstleistungen

  • Beantragung der Einbürgerung
  • Beantragung einer Negativbescheinigung
  • Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises
  • Beibehaltungsgenehmigung
  • Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit