Bestimmungen beim Verkauf eines Fahrzeugs
Gemäß § 15 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist der Verkauf eines Fahrzeuges unverzüglich bei der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Wir empfehlen, vor Verkauf des Fahrzeuges die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde durchzuführen, nur dann endet für den Fahrzeughalter die Steuer- sowie Versicherungspflicht.
Außerdem sollten Sie einen Kaufvertrag mit den Fahrzeugdaten, Adressen sowie Unterschriften beider Parteien fertigen. Eine Kopie des Vertrags können Sie uns zukommen lassen.