Zulassung eines Neufahrzeugs

Beschreibung

Ein fabrikneues Fahrzeug, das vorher nicht zugelassen war, soll erstmals zugelassen werden.

Benötigte Unterlagen

  • Ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Papier / Datenbestätigung / Gutachten ;
    Hinweis: Wenn die Daten des Fahrzeuges durch den Hersteller elektronisch hinterlegt wurden und die Zulassungsstelle diese abrufen kann, entfällt die Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des COC-Papiers.
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
  • aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Bevollmächtigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht sowie gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweiskopie des/der Unterschriftenberechtigten, z. B. des Geschäftsführers
  • SEPA-Mandat (724 KB) (Kfz-Steuer-Einzugsformular; bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen nicht notwendig)
     

Bei fehlendem Fahrzeugbrief

Liegt keine Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief vom Hersteller vor, wird bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine Identifizierung nach § 14 Abs. 8 FZV benötigt. Ausgenommen hiervon sind zulassungsfreie Neufahrzeuge gem. § 3 Abs. 3 FZV. Eine Kontaktaufnahme vorab mit uns wird empfohlen.
  

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise für Zulassungen für Ehepaare, Minderjährige, Firmen oder Vereine und Zulassungen mit Steuervergünstigungen.

Auf Antrag wird seit dem 26.09.2015 für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsordnung ein gesondertes Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Zusatz "E" zugeteilt. Bei Neuzulassung eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs entfällt die Vorlage des SEPA-Mandats.


Rechtsgrundlage § 6 FZV i.V.m. § 14 Abs. 8 FZV
Kosten ab 30,00 Euro
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