Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe ist eine Leistung nach dem 9. Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die individuelle, volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Leistungsberechtigt sind Personen, die als Folge eines gesundheitlichen Problems in der Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung. Diesen Bedarf ermitteln die Teilhabemanager der Eingliederungshilfe im gemeinsamen Gespräch mit dem Menschen mit Behinderung, damit er oder sie genau die erforderlichen Hilfen erhält, die passgenau und geeignet sind um die ermittelte Teilhabeeinschränkung zu mildern oder zu beseitigen. Die Teilhabemanager der Eingliederungshilfe wenden dafür das Bedarfsermittlungsinstrument BEI_BW an.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine nachrangige Leistung. Deshalb müssen alle anderen Leistungen von Reha-Trägern, wie etwa Krankenkassen oder Versicherungsträger, zuvor ausgeschöpft werden.
Leistungen der Eingliederungshilfe bekommt man nur auf Antrag (Antragserfordernis).
Für Fragen zu Leistungen der Eingliederungshilfe oder für nähere Informationen können sich Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen gerne an die Ansprechstelle der Eingliederungshilfe wenden.
Service
Ansprechstelle Teilhabe im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Formulare und Datenschutz
- Formular: Antrag Eingliederungshilfe (141 KB) (Volljährige)
- Anlage zum Antrag: Einkommen und Vermögen (150 KB)
- Datenschutzhinweise für die Eingliederungshilfe (147 KB)
Frühe Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Integration und Heilpädagogik)
Vorlagen für Leistungserbringer