Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

  • Die Kurzzeitpflege erfolgt stationär in einer Pflegeeinrichtung.
  • Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (also 1.500 jährlich) genutzt werden, sofern dieser nicht anderweitig eingesetzt worden ist.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen kalenderjährlich 1.774 Euro zur Verfügung, wobei zusätzlich das Verhinderungspflegebudget in voller Höhe (1.612 Euro) umgewandelt werden kann.
  • Höchstdauer: 56 Tage im Kalenderjahr.
  •  Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

  

Verhinderungspflege

Im Rahmen der Verhinderungspflege stehen jedem Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 kalenderjährlich bis zu 1.612 Euro zur Verfügung.Dieses Budget kann beispielsweise genutzt werden, um pflegenden Angehörigen zu ermöglichen, private Termine wahrzunehmen, ihren Hobbys nachzugehen, sich eine Auszeit zu nehmen oder sich bei Krankheit vertreten zu lassen.  

Anspruch und Antrag

Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dies ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege können bis zu 806 Euro aufs Budget der Verhinderungspflege übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege im Vorfeld für mindestens sechs Monaten von der Pflegeperson erbracht worden ist.  

Zeitlicher Rahmen

Man unterscheidet zwischen stundenweiser und tagesweiser Verhinderungspflege. Die stundenweise Verhinderungspflege kann fürs komplette Kalenderjahr beantragt werden, wobei die tägliche Verhinderung der Pflegeperson weniger als acht Stunden betragen muss. Die tageweise Verhinderungspflege kann für bis zu 42 Tage jährlich genutzt werden. Zu beachten ist in diesem Fall, dass für die Dauer der Verhinderungspflege nur der halbe Satz des Pflegegeldes ausbezahlt wird (voller Satz jeweils für den ersten und letzten Tag der Verhinderung).  

Pflegeperson oder Pflegedienst

Als Vertretung kann entweder eine Ersatzpflegeperson eingesetzt oder ein professioneller Dienstleister in Anspruch genommen werden.Sollten eine oder mehrere Ersatzpflegepersonen benannt werden, so ist eine Dokumentation darüber zu führen, an welchen Tagen in welchem zeitlichen Umfang die Vertretung erfolgt und welcher Stundenlohn vereinbart wurde. Die Pflegekasse erstattet die Kosten. Sollte eine Person die Verhinderungspflege übernehmen, die ein verwandtschaftliches Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Pflegebedürftigen hat (Eltern, Kindern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder) oder die im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige lebt, so steht nur ein Budget in 1,5-facher Höhe des monatlichen Pflegegeldanspruchs zur Verfügung – plus Fahrkosten und ggf. Verdienstausfall.
Professionelle Leistungsanbieter wie Pflegedienste schicken Ihnen in der Regel monatlich eine Abrechnung zu, die Sie bei der Pflegekasse einreichen können. Einige Dienste rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab.Die Verhinderungspflege kann in Ausnahmefällen auch stationär erfolgen.