FAQ

Was ist eine Befreiung?

In einer Wasserschutzgebietsverordnung werden in den einzelnen Zonen (I, II, IIIA, IIIB) bestimmte Nutzungen und Einrichtungen untersagt, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Dabei verschärfen sich die Vorgaben umso näher das betroffene Flurstück am Fassungsbereich (Zone I) liegt. Für den Fall, dass ein Verbotstatbestand zutrifft, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von diesem Verbot zu stellen. Dabei wird im Einzelfall geprüft, ob in diesem konkreten Fall eine Ausnahme von diesem Verbot erteilt werden kann.
  

Was sind die Voraussetzungen für eine Befreiung?

Die Vorgaben für eine Befreiung sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt, demnach kann die Untere Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Verboten sowie Duldungs- und Handlungspflichten erteilen, wenn

  • der Schutzzweck (d.h. der Schutz des Grundwassers) nicht gefährdet wird oder 
  • überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Eine Befreiung ist zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
    

Aufbringung von Festmist

Das Aufbringen von Festmist ist in Zone II zulässig nach Maßgabe der SchALVO. In den Zonen IIIA und IIIB ist das Aufbringen von Festmist zulässig.
  

Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO)

Die SchALVO ist ein Regelwerk für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in einem Wasserschutzgebiet. Für landwirtschaftliche genutzte Flächen in der Zone II von Wasserschutzgebieten können Ausgleichsleistungen für entstandene wirtschaftliche Nachteile durch Nutzungsbeschränkungen bzw. Bewirtschaftungsauflagen in Wasserschutzgebieten, die über die Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung hinausgehen beantragt werden.

Viehhaltung

Die Haltung von Pferden ist zulässig nach Maßgabe der SchALVO.
  

Bebauung

Das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen ist in Zone II grundsätzlich verboten. Auf Antrag besteht hier ebenfalls die Möglichkeit auf eine Befreiung, wenn die Gefährdung für das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Wie bereits in der Rechtsverordnung (RVO) von 1990 wird es auch in der zukünftigen RVO Ausnahmen für spezifische Flurstücke geben. In der jeweils für den Einzelfall geltenden Baugenehmigung werden jedoch Einzelvorschriften zum Grundwasserschutz festgelegt. In den Zonen IIIA und IIIB ist eine Bebauung zulässig, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Mögliche Einzelvorschriften sind z.B. Vorgaben zur Versickerung und Abwasserleitungen.
  

Breitband

Für den nachträglichen Einbau von Breitband in einem Wasserschutzgebiet wird eine Befreiung notwendig, die aus heutiger Sicht möglich sein wird. Wir erteilen regelmäßig in anderen Gemeinden Befreiungen von den Verboten von Wasserschutzgebietsverordnungen für den Breitbandausbau.
  

Unterirdische Wasserzisternen

Für unterirdische Wasserzisternen wird eine Befreiung erforderlich, die aus heutiger Sicht möglich sein wird. Hierbei gelten die gleichen fachlichen Kriterien wie bei jeder Befreiung.
  

Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmesonden

Das Errichten und Erweitern von Grundwasserwärmepumpen sowie Erdwärmesonden ist in den Zonen II und IIIA verboten. In der Zone IIIB zulässig nach Einzelfallprüfung.