Prüfung der Fahreignung und Entzug der Fahrerlaubnis

Nach § 11 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Umstände bekannt, die Zweifel hinsichtlich der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, so kann Sie unter den Voraussetzungen der §§ 11 f. FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

  

Verfahren nach Entzug der Fahrerlaubnis

Führerschein abgeben

Sie befinden sich Innerhalb einer Fahreignungsprüfung und möchten Ihren Führerschein vor dem kostenpflichtigen Entzug freiwillig abgeben. Ihren Führerschein können Sie zusammen mit dem nachfolgenden Formular an die Führerscheinstelle des Lrandratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg übersenden oder Sie geben diesen gemeinsam mit der Verzichtserklärung an der Information des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg ab.

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, müssen Sie Ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.

Sollten Sie Ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen oder trotz der Verzichtserklärung Ihren Führerschein nicht bei uns abgeben, werden wir die Polizei mit der Einziehung Ihres Führerscheins beauftragen. Hierdurch komme weitere Kosten auf Sie zu. Zudem begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von 25,00 Euro  rechnen (vgl. Bußgeldkatalog).
   

Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Einen Antrag auf Neuerteilung können Sie frühsten sechs Monate vor Ablauf Ihrer Sperrfrist stellen:

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann Ihren Antrag und stellt fest ob Ihnen Ihre Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann oder ob bestehende Zweifel an Ihrer Fahreignung zuvor durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden müssen.  Bitte beachten Sie: Erst bei Antragseinreichung kann über die Notwendigkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder eines sonstigen Gutachtens entschieden werden. Von vorherigen Anfragen diesbezüglich bitten wir abzusehen. Beachten Sie, dass im Regelfall ein Abstinenznachweis notwendig wird, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- und/oder Drogenkonsum entzogen wurde. Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde, dürfen Sie auch nach Ablauf der Sperrfrist erst dann wieder Fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine Fahrerlaubnis neu erteilt worden ist. Sollte das Gericht eine Ausnahme von der Sperrfrist für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) gewährt haben, dürfen Sie diese Fahrzeuge dennoch nicht fahren, solange Ihnen noch keine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Gegebenenfalls sollten Sie unverzüglich eine entsprechende Fahrerlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperre ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsüberprüfung erforderlich ist.  

Antrag und Unterlagen

Unterlagen für die Klassen AM, A1, A2, A, B (3,5 t), BE, L und T:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passbild (3,5 x 4,5 cm)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in erster Hilfe (min. 9 Unterrichtseinheiten)
  • Sehtest-Bescheinigung im original (nicht älter als 2 Jahre)

Unterlagen zusätzlich für die Klassen C1, C1E (entspricht der alten Klasse 3, 7,5 t mit Anhänger), C, CE, D, D1, DE, D1E:

Unterlagen zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D, DE und andere Personenbeförderungen:

  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverodnung)
  • Gutachten gem. § 11 Abs. 9 FeV, Anlage 5, Ziffer 2 (max. 1 Jahr alt und im Original)
       

Kosten

Mit Restprobezeit 78,55 Euro
Ohne Restprobezeit 77,75 Euro
Wenn eine medizinisch-psychologische oder fachärztliche Begutachtung angeordnet werden muss, zzgl. 28,45 Euro

Kontakt

Frau Hummel
Zimmer 223
Telefon 0761 2187-6412
Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen H, S - Z
  • Punktsystem Stufe 1: H, T - Z
  • Berufskraftfahrer, Qualifikation A - H
  • Fahrlehrer A - K
  • Fahrschulen A - H

  • Frau Kapp
    Zimmer 223
    Telefon 0761 2187-6424
    Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen K, N - R
  • Punktsystem Stufe 1: G, I - L

  • Frau Kern
    Zimmer 222
    Telefon 0761 2187-6418
    Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen A - G
  • Punktsystem Stufe 1: A - F
  • Berufskraftfahrer, Qualifikation I - Z
  • Fahrlehrer L - Z
  • Fahrschulen I - Z

  • Frau Stein
    Zimmer 222
    Telefon 0761 2187-6413
    Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen I - J, L - M
  • Punktsystem Stufe 1: M - S