Fahrgastbeförderung
Eine zusätzliche Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF) benötigt, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Dies gilt allerdings nicht für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der NATO
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
- Beförderungen, die in der Freistellungsverordnung aufgeführt werden