Fahrlehr-Erlaubnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt dafür eine Fahrlehrerlaubnis.
   

Verfahren

Ihre Fahrlehrerlaubnis können Sie nur im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde beantragen (nicht direkt bei der Führerscheinstelle!).  

Antrag und Unterlagen

  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Geburtsurkunde)
  • Lebenslauf (mit Angaben insbesondere zu bisheriger Ausbildung und Berufstätigkeit)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, max. 1 Jahr alt und im Original)
  • Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, nichtälter als 2 Jahre und im Original)
  • beglaubigte Fotokopie des gültigen nationalen Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
  • Nachweis über die Vorbildung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (Kopie des Gesellenbriefs, Ausbildungszeugnisses o.ä.)
  • Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG, dass Sie bei Ihrem Rathaus beantragen können.
       

Kontakt

Frau Hummel
Zimmer 223
Telefon 0761 2187-6412
Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen H, S - Z
  • Punktsystem Stufe 1: H, T - Z
  • Berufskraftfahrer, Qualifikation A - H
  • Fahrlehrer A - K
  • Fahrschulen A - H

  • Frau Kern
    Zimmer 222
    Telefon 0761 2187-6418
    Zuständigkeit:
  • Fahreignung und Neuerteilung, Familiennamen A - G
  • Punktsystem Stufe 1: A - F
  • Berufskraftfahrer, Qualifikation I - Z
  • Fahrlehrer L - Z
  • Fahrschulen I - Z