Führerschein-Umtausch bis 2033

gemäß EU-Richtlinie

Aufgrund der EU Richtlinie 2006/126/EG müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen Kartenführerschein („EU-Führerschein“) umgetauscht werden. Die Pflicht zum Umtausch ist zeitlich gestaffelt.

Den Antrag auf den Umtausch ihres Führerscheins können Sie ausschließlich bei ihrer Wohnortgemeinde stellen (nicht direkt bei der Führerscheinstelle!).

Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

  

Ablauf und Unterlagen

Verfahren

Den Antrag auf Umtausch Ihres alten Führerscheins könne Sie im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde stellen (nicht direkt bei der Führerscheinstelle!). Ab dem 01.07.2024 wird Ihr „alter“ Führerschein von den Gemeinden mit einem Ablaufdatum versehen. Dies erfolgt per Vermerk auf dem Führerschein: „Ungültig ab TT.MM.JJJJ“.

  • Bei Papierführerscheinen kann der Vermerk direkt auf das Dokument angebracht werden.
  • Bei den umzutauschenden Kartenführerscheinen (Ausstellung ab 1999 bis 2013) kann keine direkte Eintragung erfolgen, weshalb ein Aufkleber (4b=Ablaufdatum) auf der Rückseite des Dokuments angebracht wird.

Nach der Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie Ihren Führerschein von der Bundesdruckerei per Direktzustellung zu Ihnen nach Hause. Für diesen Service erhebt die Bundesdruckerei eine zusätzliche Gebühr.

Sollte ein Direktzustellung nicht möglich sein, wird die Bundesdruckerei den Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde übersenden. Er kann dann von Ihnen im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde bzw, in den Außenstellen des LRA Breisgau-Hochschwarzwald in Müllheim oder Titisee-Neustadt abgeholt werden.
   

Kosten

42,01 Euro (+ 37,20 Euro bei Expressantrag)

Erforderliche Unterlagen

Wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird zusätzlich:

Fristen für den Umtausch

 Sie sollten die Frist zum Umtausch nicht verpassen, da nach Ablauf der jeweils geltenden Frist, der Führerschein ungültig wird. Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.