Führerschein-Umtausch bis 2033

gemäß EU-Richtlinie

Ab 1. Juli 2024: Direktversand der Umtausch- und Ersatzführerscheine an die Antragsteller

Ab dem 01.07.2024 werden alle Umtausch- und Ersatzführerscheine per Direktversand der Bundesdruckerei an die Antragsteller versendet. Nach der Bearbeitung Ihres Antrages und Bestellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei werden die Umtausch und Ersatzführerscheine somit direkt durch die Bundesdruckerei zu Ihnen nach Hause versendet.

Bei der Beantragung des Umtauschs eines Führerscheins ist zu beachten, dass die „alten“ Führerscheine von den Gemeinden ab dem 01.07.2024 mit einem Ablaufdatum versehen werden. Der „alte““ Führerschein wird sechs Monate nach Antragstellung ungültig gekennzeichnet. 

Beispiel: Antragsdatum 22.05.2024  
Vermerk auf dem Führerschein: "Ungültig ab 22.11.2024" (Unterschrift/Dienstsiegel)
  

  • Bei einem Papierführerschein kann der Vermerk direkt auf das Dokument angebracht werden.
  • Bei den umzutauschenden Kartenführerscheinen (Ausstellung ab 1999 bis 2013) kann keine direkte Eintragung erfolgen, weshalb ein Aufkleber (4b= Ablaufdatum) auf der Rückseite des Dokuments angebracht wird.
  • Bei den Führerscheinen die ab 19.01.2013 ausgestellt wurden, ist bereits ein Ablaufdatum unter 4b eingetragen (15 Jahre nach Ausstellung des Kartenführerscheins). Beim Umtausch dieses Führerscheins wird kein Ungültigkeitsvermerk (kein Anbringen des Aufklebers 4b) notwendig. 

Der Direktversand durch die Bundesdruckerei ist eine Serviceleistung, die die Prozesse innerhalb der Führerscheinstelle als auch bei den Wohnortgemeinden erleichtert. Es sind damit keine Termine für die Abholung der Umtausch- und Ersatzführerscheine notwendig. Falls die Bundesdruckerei den Führerschein per Direktversand nicht zustellen kann, erfolgt die Rückmeldung und Übersendung an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.

Für diese Serviceleistung erhebt die Bundesdruckerei eine Gebühr in Höhe von 5,10 EUR, die wir im Rahmen der Antragbearbeitung dem Antragsteller in Rechnung stellen.

  

Tabelle zum Umtausch (Geburtsjahre und Fristen)

Quelle: Anlage 8e zu § 24 Fahrerlaubnisverordnung