Kinderschutz

Zur Broschüre

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder liegen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Andererseits dürfen Kinder auch und gerade in ihrem Elternhaus nicht gefährdet werden.

Beim Kinderschutz muss von Fachkräften zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden:
In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf? Diese Gefährdungseinschätzungen müssen Fachkräfte oft in komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken.

Damit auf die Anforderungen im Kinderschutz angemessen reagiert werden kann, muss die Qualität der eigenen Arbeit stets überprüft und weiterentwickelt werden. Auf den folgenden Seiten finden Sie hierzu Arbeitshilfen und Fortbildungsangebote für Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Informationen zum Auftrag des Jugendamtes.
  

Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung

Die Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 KKG erfolgt über den Mitteilungsbogen: